Das Amstgericht München (Az.: 473 C 16960/12) hatte über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag zu entscheiden, mit dem der Mieter beantragte, dem Vermieter aufzugeben, die Stromversorgung in der Wohnung wiederherzustellen.
Der Vermieter hatte den Strom des Mieters abgestellt, nach dem der Mieter nach Ablauf der Räumungsfrist nicht ausgezogen war.
Die Richter folgten dem Antrag des Mieters und bejahten einen Anspruch auf Wiederherstellung der Stromversorgung. Das Unterbrechen der Stromversorgung stelle für den Mieter bis zur endgültigen Räumung der Wohnung eine Besitzstörung dar.
Der Vermieter habe auch während der Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses Leistungspflichten gegenüber dem Mieter zu erfüllen. Nach Ansicht des Gerichts muss der Vermieter zumindet für eine angemessene Zeit die Grundversorgung des Mietraums aufrechterhalten.
Anna Groover (Samstag, 04 Februar 2017 05:42)
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